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Leseprobe/ Aktueller Rechtstipp:
Sicherheitsprobleme: Wann müssen Banken haften?
Kontoführung, Zahlungsverkehr, Bankschließfächer
Sicherheit ist die zentrale Grundlage aller Bankgeschäfte. Kundinnen und Kunden müssen sich darauf verlassen können, dass Transaktionen zuverlässig abgewickelt und gesetzliche Standards eingehalten werden. In einer zunehmend digitalen Finanzwelt, in der Cyberangriffe und Betrugsrisiken stetig zunehmen, gewinnen stabile Sicherheitsmaßnahmen weiter an Bedeutung. In aller Regel sind die Geldhäuser gut gewappnet. Doch wer haftet, wenn Kunden doch einmal einen Schaden durch Sicherheitsprobleme erleiden?
Einen allgemeinen „Bankvertrag“ für Kontoführung und Zahlungsverkehr gibt es nicht. Für diese und ähnliche Bankdienstleistungen werden vielmehr überwiegend Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB geschlossen. Das Bankrecht kennt z.B. Zahlungsverträge für Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften oder Girocard-Zahlungen. Die Bankgeschäfte können dabei entweder in der Filiale oder per Onlinebanking ausgeführt werden.
Die genauen Inhalte der Verträge richten sich nach der Art der Bankdienstleistung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Bank. Verbrauchern gegenüber haben Banken dabei die besonderen Schutzvorschriften zum Verbrauchervertrag zu beachten und unter anderem Aufklärungspflichten zu erfüllen
Mieten Bankkunden ein Schließfach für ihre Wertsachen, wichtige Dokumente usw., so ist darin ein Bankschließfachvertrag zu sehen, eine Art Mietvertrag, der mit besonderen Sicherungs- und Schutzpflichten der Bank einhergeht. Der Kunde erhält ein Fach zur Nutzung zugewiesen und die Bank kümmert sich darum, dass dieses gegen unbefugte Zugriffe gesichert ist.
Sowohl im Zusammenhang mit Kontoführung und Zahlungsverkehr als auch bei der Schließfachmiete kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, wenn Sicherheitsprobleme auftreten. Die nachfolgenden Fälle sind in der Praxis besonders relevant.
Zahlungsverkehr und Online-Banking
Wird eine Zahlung ausgeführt, die vom Bankkunden nicht autorisiert wurde, so haftet die Bank für den Fehler. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Kriminelle mit Hilfe von Trojanern unrechtmäßige Überweisungen auslösen. Beim Online-Bankung muss das Geldhaus dann z.B. nachweisen, dass die Zahlungsauthentifizierung (PIN und TAN, 2-Faktor-Authentifizierung) ordnungsgemäß abgelaufen ist. Es muss auch ein sicheres Online-Banking-System mit Phishing-Schutz eingesetzt worden sein.
Der Kunde haftet dagegen, wenn er z. B. TANs an Dritte weitergegeben, selbst falsche Zahlungsdaten eingegeben oder unbedacht auf Phishing-Links geklickt hat. Ein solch erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit muss ihm aber nachgewiesen werden. Seit Oktober 2025 sorgt in der EU ein obligatorischer IBAN-Abgleich bei SEPA-Überweisungen (Verification of Payee, VoP) für zusätzliche Sicherheit. Dabei wird automatisch geprüft, ob der Empfängername zur IBAN passt, Ist dies nicht der Fall, erscheint eine Warnung. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er die Überweisung dennoch freigeben will. Tut er dies, so trägt er das Risiko für Verluste, nicht die Bank.
Bei falschen Lastschriften sind Kunden vergleichsweise gut geschützt, da diese ja vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden. Nach § 675x BGB hat der Kontoinhaber, etwa bei zu hohen oder doppelten Zahlungen, einen Anspruch auf Erstattung, wenn er innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags von der Bank eine Erstattung verlangt. Danach nur noch dann, wenn er für den Zahlungsempfänger überhaupt kein Lastschriftmandat erteilt hatte.
Wichtig zu wissen: Ansprüche und Einwendungen des Bankkunden sind nach § 676b BGB generell ausgeschlossen, wenn er die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.
Haftungsfragen stellen sich auch beim Girokarten-Missbrauch durch Unbefugte. Auch in solchen Fällen haftet in erster Linie die Bank. Sie muss beweisen, dass die Zahlung autorisiert war (meist durch Nachweis TAN). Ist allerdings die Originalkarte des Kunden genutzt worden, die ihm z.B. abhanden gekommen ist, liegt der Fall ggf. anders. Dann greift die Vermutung, dass er seine Sorgfaltspflicht im Umgang mit Girokarte und PIN verletzt hat. Sein Geld bekommt er dann nur ersetzt, wenn er das Gegenteil nachweisen kann oder wenn er die Karte nach dem Verlust hat sperren lassen und der Missbrauch nach der Sperrung erfolgte. Bei nur leichter Fahrlässigkeit des Kunden ist seine Haftung allerdings gemäß § 675v BGB auf 50 Euro begrenzt. Leicht fahrlässig handelt zum Beispiel, wer einen Zettel oder ein Handy mit der PIN kurz den Blicken anderer Personen preisgegeben hat, etwa für einen Moment offensichtlich hat liegen lassen. Wer hingegen die PIN auf seine Girokarte schreibt oder sie zusammen mit dieser aufbewahrt, der handelt stets grob fahrlässig.
Ein weiteres Sicherheitsproblem stellt sich im Zusammenhang mit Bankschließfächern, wie kürzlich auch der Fall eines spektakulären Einbruchs in Gelsenkirchen zeigte. Hier ist die Frage: Wer haftet, wenn Unbefugte Gegenstände aus einem angemieteten Schließfach entwenden?
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Kunde zum Beispiel seinen Schlüssel verliert und Unbefugte das Fach damit öffnen aber ob bei der Bank eingebrochen wird. Verliert der Kunde seinen Schlüssel oder verwahrt er ihn unsicher, so haftet er regelmäßig selbst beim Zugriff eines Unbefugten. Die Bank haftet nicht.
Anders liegt der Fall bei einem Einbruch. Hier kann die Bank in der Haftung sein. Wenn der Kunde von dem Geldhaus Schadensersatz fordert, stellt sich allerdings zunächst immer die Frage, ob ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Dazu muss er beweisen können, was sich zum Zeitpunkt des Einbruchs in dem geknackten Schließfach befand, dass der Inhalt verschwunden ist und welchen Wert die Gegenstände hatten. Da Banken den Inhalt gemieteter Schließfächer grundsätzlich nicht dokumentieren, benötigt der Kunde andere Nachweise, zum Beispiel eine datierte und detaillierte Inventarliste, die vor (nicht erst nach) dem Einbruch erstellt wurde. Weitere wichtige Nachweise sind z.B. Fotos, Kaufbelege/Rechnungen, Wertgutachten usw. All dies sollte natürlich außerhalb des Schließfachs aufbewahrt werden.
Die weitere Frage ist dann, ob die Bank für einen nachweisbaren Schaden haften muss. Bei der Schließfachmiete ist die Bank dazu verpflichtet, Tresorraum und Fächer gegen unbefugte Zugriffe zu sichern. Entscheidend ist also, ob sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat. Dazu gehören z.B. bauliche Zugangsbeschränkungen, Alarmanlagen, Kameras und weitere Überwachungssysteme auf dem Stand der Technik sowie regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob der Tresorraum möglicherweise über andere Bereich zugänglich ist, die nicht entsprechend gesichert sind. All das ist im Einzelfall zu prüfen. Meist wird dazu ein Gutachten erforderlich sein.
Viele Banken schränken ihre Haftung außerdem vertraglich ein, oft auf einen niedrigen fünfstelligen Betrag. Häufig bieten sie Ihren Kunden dann kostenpflichtige zusätzliche Versicherungsverträge für höhere Schäden an, die natürlich nur ein Teil der Bankkunden abschließt. Bei vertraglichen Haftungsbeschränkungen sollte stets anwaltlich geprüft werden, ob die betreffenden Vertragsklauseln überhaupt wirksam sind. Nicht selten halten sie der rechtlichen Überprüfung nicht stand, gerade auch bei nachweisbaren Sicherheitsverstößen, erheblichen Pflichtverletzungen und grob fahrlässigen Versäumnissen der Bank. Die Folge kann dann eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung sein.
Neben der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank bestehen, sollten geschädigte Kunden auch prüfen, ob sie möglicherweise gegen den betreffenden Schaden versichert sind, ob sie eine Zusatzversicherung für Wertsachen haben oder ob ihre Hausratversicherung möglicherweise auch Schließfächer mit abdeckt. Auch hier gilt aber: Der Schaden muss nachgewiesen werden, etwa anhand der bereits erwähnten Inventarliste usw. Anderenfalls wird auch eine Versicherung in der Regel nicht zahlen.
Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de