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News/ Blog

Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit, "Neue Selbstständigkeit": 

Was Freelancer und Auftraggeber wissen müssen

 

6.5.26

 

Er schwebt wie ein Damoklesschwert über manch einem Auftragnehmer und Auftraggeber: Der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. Auf den ersten Blick scheint die Unterscheidung einfach zu sein: Selbstständig ist, wer auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet. Demgegenüber befinden sich Angestellte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Doch es gibt eine Grauzone: Wer formal als Selbstständiger auftritt, aber tatsächlich wie ein Angestellter arbeitet, gilt schnell als scheinselbstständig. Die Folgen können gravierend sein. Hohe, manchmal existenzgefährdende Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer für mehrere Jahre können drohen, manchmal sogar Strafverfahren mit Geld- oder gar Gefängnisstrafen als Konsequenz (Lohnsteuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen).

Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, möchte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ab Januar 2028 einen neuen Status, die so genannte „Neue Selbständigkeit“ einführen. Ein Überblick über die heutige und die geplante künftige Rechtslage.


- Selbstständig oder scheinselbstständig? Die Kriterien
- Das Statusfeststellungsverfahren
- Die geplante "Neue Selbstständigkeit"
- Fallstricke der "Neuen Selbstständigkeit"


Selbstständig oder scheinselbstständig? Die Kriterien

Um festzustellen, ob möglicherweise ein Fall der Scheinselbstständigkeit vorliegt, werden derzeit einerseits die Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geprüft. Andererseits wird auch darauf geblickt, wie sich der Arbeitsalltag des Auftragnehmers im Detail gestaltet. Oft geschieht solches im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Ermittlungen der Deutschen Rentenversicherung. Kriterien, die als Indizien für Scheinselbstständigkeit gelten, sind in erster Linie:


  • Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber und
    
    
  • seine organisatorische Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers, insbesondere das Arbeiten unter dessen Aufsicht und in dessen Räumlichkeiten.
    
    
 Weitere Indizien: 

  • der Auftragnehmer arbeitet auf Dauer (nahezu) ausschließlich nur für einen Auftraggeber
    
    
  • er hat keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit
    
    
  • er trägt kein eigenes Unternehmerrisiko, hat keine eigenen Betriebsräume und Angestellten
    
    
  • er bietet seine Leistungen nicht anderweitig an und bewirbt sie nicht
    
    
  • er erhält vom Auftraggeber ein fixes Entgelt.
    
    
 Wenn mehrere der genannten Kriterien erfüllt sind, ist häufig eine illegale Scheinselbstständigkeit gegeben.


Das Statusfeststellungsverfahren

Steht der Verdacht der Scheinselbstständigkeit im Raum, leiten die Deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt häufig ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren ein. Dabei werden die o.g. Kriterien herangezogen.

Es haben aber auch Auftraggeber und Auftragnehmer die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig ein Statusfeststellungsverfahren anzustoßen, um die Rechtslage zu klären. Sinnvoll ist dies unmittelbar zu/nach Beginn einer neuen Zusammenarbeit.

Besteht die Zusammenarbeit hingegen schon über längere Zeit hinweg, ist das Verfahren natürlich nicht ungefährlich. Arbeitgeber müssen dann – je nach Ausgang des Verfahrens - u.a. sehr hohe Nachzahlungen zur Sozialversicherung fürchten, Arbeitnehmer ggf. Vergütungsrückforderungen des Arbeitgebers. Beide sollten deshalb vorher Rechtsrat einholen.


Die geplante "Neue Selbstständigkeit"

Ein Referentenentwurf "zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht" soll mehr Rechtssicherheit schaffen: Durch die Einführung der so genannten Neuen Selbstständigkeit als zusätzlichem möglichen Erwerbsstatus. Sie soll mit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einhergehen.

Anders, als im bisherigen, recht aufwändigen Statusfeststellungsverfahren, das alternativ weiterhin möglich bleibt, soll danach künftig weniger auf die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit und die o.g. Kriterien abgestellt werden. 

Stattdessen soll die Neue Selbstständigkeit auf einem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien über das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit fußen. Hinzu kommen fünf neu geschaffene Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob die Zusammenarbeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erfolgt oder nicht.
  • Pflichtkriterium ist die Möglichkeit des Auftragnehmers, eine Vertretung einzusetzen. Weitere mögliche Kriterien sind:
    
    
  • Verlustrisiken und Gewinnchancen des Auftragnehmers
    
    
  • seine eigene aktive Werbung am Markt
    
    
  • unternehmertypische Ausgaben des Auftragnehmers und 
    
    
  • Keine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber
    
    
Sind das Pflichtkriterium (Vertretungsmöglichkeit) sowie zwei weitere der vorgenannten Kriterien erfüllt, wird die Neue Selbstständigkeit angenommen. Wer dem neuen Status unterfällt, hat dann auf rund 90 Prozent seines Umsatzes volle Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Einen Auftraggeber-Anteil gibt es dabei nicht.


Fallstricke der Neuen Selbstständigkeit

Das neue System hat allerdings so seine Tücken, wenn es wie geplant kommen sollte. Rechtssicherheit erhalten Betroffene nur um den Preis, zusätzliche hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Diese bemessen sich auch nicht etwa nach dem Gewinn, sondern fallen pauschal auf  90 Prozent der Umsätze aus dem Auftragsverhältnis an. Anders als bei Arbeitnehmern, sind sie zudem vom Auftragnehmer allein, ohne "Auftraggeber-Anteil", zu zahlen. Gerade Gründer, die noch neu am Markt sind und erst Kunden gewinnen müssen, Auftragnehmer mit eher niedrigen Einnahmen oder solche, deren Auftragslage und Einkünfte stark variieren, können es sich oft gar nicht leisten, für mehr Rechtssicherheit einen so hohen Preis zu zahlen. Wer schon längere Zeit selbstständig ist, verfügt außerdem oft über eine private Rentenversicherung/ Altersversorgung. Muss er künftig verpflichtend zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, ist die doppelte finanzielle Belastung vielfach kaum zu stemmen.

Und auch, ob durch die neue Selbstständigkeit für die, welche sie sich leisten können, wirklich Rechtssicherheit geschaffen wird, darf bezweifelt werden. Denn die fünf Kriterien für die Neue Selbstständigkeit sind durchaus auslegungsfähig und bieten Interpretationsspielräume. Was genau ist alles unter unternehmerischen Ausgaben zu fassen? Und welche Aktivitäten gelten als Werbung am Markt? Als hochproblematisch dürfte sich in der Praxis auch das Pflicht-Kriterium der Möglichkeit des Auftragnehmers, eine Vertretung einzusetzen, erweisen. Gerade hoch spezialisierte Experten werden dazu oft kaum in der Lage sein; sie und ihr Know-how sind nun einmal nicht so einfach zu ersetzen. Und viele Auftraggeber wollen sie genau dieser Expertise wegen für ihre Projekte gewinnen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Pläne zur Neuen Selbstständigkeit wirklich weitgehend unverändert umgesetzt werden. Freelancer und Auftraggeber sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen.

© Annette Vollmers-Stich, www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

 

BGH kippt Netflix AGB-Klausel

 

16.4.26

 

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Streaming-Dienstes Netflix für unwirksam erklärt (Az. III ZR 152/25). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. 

 

Nach den AGB sollten Kündigungen der Mitgliedschaft erst in Kraft treten, sobald etwaiges Restguthaben des Kunden vollständig aufgebraucht war.

 

Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Zu dieser Einschätzung kamen die Richter, nachdem sie  Netflix-Verträge als Dienst- und nicht als Mietverträge  qualifizierten. Dem entsprechend seien für Kündigungen die Vorschriften der §§ 620, 621f BGB zu Beendigung und Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen zu beachten.

 

Da die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen war, bestände nach Dienstvertragsrecht eigentlich eine Kündigungsmöglichkeit "spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats". Die beanstandate Klausel führe aber dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags - je nach Höhe des verbleibenden Guthabens - erst Monate später wirksam werde. Darin liege ein unangemessener Nachteil, da der Kunde - anders als bei einer nicht vorab bezahlten "Mitgliedschaft" - nicht die Möglichkeit habe, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die "Mitgliedschaft" - unter Verwendung des verbliebenen Guthabens - später zu reaktivieren. 

 

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

I

 

 

Verdachts-Berichterstattung: Wie weit darf sie gehen?  

 

27.3.26

 

Im Fall Ulmen/Fernandes sieht sich das Nachrichtenmagazin Der Spiegel mit dem Vorwurf der unzulässigen Verdachtsberichterstattung konfrontiert. Nachdem das Blatt über die Vorwürfe gegen Christian Ulmen berichtet hatte, wurde der Fall in Medien und Bevölkerung hitzig diskutiert. „Digitale Gewalt“ und „sexuelle Deepfakes“ waren in aller Munde. Inzwischen wird Kritik laut: Was durfte der Spiegel berichten und was nicht? Was gilt für andere Medien, die den Spiegel-Bericht übernommen haben? Und was genau ist unter unzulässiger Verdachtsberichterstattung zu verstehen?

 

Klar ist im aktuellen Fall bisher nur: Collien Fernandes hat gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen Strafanzeige erstattet. Die von ihr erhobenen Vorwürfe sind jedoch ungeklärt. Was dürfen Medien in solch einer Situation berichten? Hier sind klare Grenzen einzuhalten, insbesondere ist die so genannten Unschuldsvermutung zu beachten.

 

Die Unschuldsvermutung ist ein zentrales Prinzip des Rechtsstaats. Sie besagt, dass jede Person so lange als unschuldig gilt, wie ihre Schuld nicht vor Gericht bewiesen ist. Bevor ein Gericht in einem Verfahren festgestellt hat, dass eine Person wirklich schuldig ist, darf sie nicht als Täter behandelt oder als solcher bezeichnet werden, Auch Medien müssen bei der Verdachtsberichterstattung zurückhaltend sein und dürfen niemanden vorverurteilen.

 

Rechtliche Grenzen der Verdachtsberichterstattung

 

Verdachtsberichterstattung bezeichnet die Berichterstattung über einen bloßen Verdacht gegen eine Person, deren Schuld nicht erwiesen ist. Damit Verdachtsberichterstattung zulässig ist, müssen in Deutschland bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Es müssen Beweistatsachen vorliegen; eine bloße Strafanzeige, Gerüchte oder Spekulationen reichen dafür nicht aus. Es muss konkrete, überprüfbare Fakten geben, die einen Verdacht stützen.

  • Die Medien müssen gründlich recherchieren und ihre Quellen prüfen.

  • Dem Verdächtigen muss die Gelegenheit gegeben werden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, bevor darüber berichtet wird. Auch über diese Stellungnahme hat das Medium zu berichten.

  • Es muss ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen. Der Vorwurf muss z.B. gravierend und deshalb für die Öffentlichkeit relevant sein und keine bloße Bagatelle zum Gegenstand haben Das Informationsinteresse hängt auch davon ab, ob es sich bei dem/der Verdächtigen z.B. um einen Politiker, Prominenten oder eine andere in der Öffentlichkeit stehende Personen handelt.

  • Ferner darf die Berichterstattung nicht einseitig sein und muss den Verdachtscharakter klar machen. Es darf in der Berichterstattung zu keiner Vorverurteilung kommen und muss deutlich werden, dass die Schuld nicht feststeht, z.B. durch Formulierungen wie „mutmaßlich“.

 

Auch andere Medien, die den Erstbericht aufgreifen, dürfen diesen nicht ohne Weiteres unkritisch wiedergeben, sondern haben ihrerseits journalistische Sorgfaltspflichten einzuhalten. Sie können z.B. so neutral wie möglich auf die Existenz von Vorwürfen hinweisen und erwähnen, dass ein anderes Medium bereits darüber berichtete. Sie dürfen sich aber dessen Einordnung nicht einfach zu eigen machen. Ggf. haben sie selbst nachzurecherchieren, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben usw.

 

Es ist insgesamt stets ein Ausgleich zu finden, zwischen der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit und den Persönlichkeitsrechten des von der Berichterstattung Betroffenen.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

Iran-Krieg und Terror-Risiken in Nahost: Reiserücktritt für die Osterferien? 

Die Rechtslage einfach erklärt


2.3.26

 

Der Iran-Krieg hat massive Auswirkungen auf die Golfregion. Vergeltungsangriffe des Mullah-Regimes treffen inzwischen zahlreiche Nachbarstaaten. Die Folgen für den Flug- und Reiseverkehr sind entsprechend massiv. Was kommt auf Urlauber zu, die für die kommenden Wochen, z.B. In den Osterferien, eine Reise in die Region geplant hatten? Ein Überblick.

 

  • Aktuell: Luftraumsperrungen und Flugstreichungen
  • Rücktrittsmöglichkeit nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs
  • Rücktritt wegen fortbestehender Terrorrisiken in den Osterferien?
  • Häufiger Irrtum: "Meine Reiserücktrittsversicherung zahlt"

     

Aktuell: Luftraumsperrungen und Flugstreichungen

 

Seit Beginn der Feindseligkeiten wurden Flüge in die Region in großem Umfang gestrichen und es bestehen teils Luftraumsperrungen. Passagiere, die deshalb schlichtweg gar nicht fliegen können, haben derzeit Anspruch auf Erstattungen des Ticketpreises bzw. Umbuchungen.

 

Rücktrittsmöglichkeit nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs

 

Wie lange der Flugbetrieb ausgesetzt bleibt, unterscheidet sich von Airline zu Airline und hängt natürlich von der weiteren Entwicklung des Nahostkrieges ab. Auch, falls bestimmte Flughäfen der Region in Kürze wieder angeflogen werden sollten, können Urlauber weiterhin Rücktrittsrechte haben. Das ist dann der Fall, wenn am Zielort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Die müssen zum Zeitpunkt der Reise noch vorliegen bzw. es muss noch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.

 

Zu derartigen Umständen können auch Kriegshandlungen gehören, jedenfalls dann, wenn das Auswärtige Amt deshalb eine aktuelle Reisewarnung für das Reiseziel ausspricht und der Meinung ist, dass Urlaubern dort eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Reisen können dann i.d.R. kostenlos storniert werden. Derzeit bestehen bereits Reisewarnungen für zahlreiche Staaten der Golfregion.

 

Wer allerdings z.B. erst für die Osterferien oder später eine Reise gebucht hat, der sollte die Lage zunächst engmaschig beobachten und nicht sofort stornieren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die eine oder andere bestehende Reisewarnung zwischenzeitlich aufgehoben wird. Sinnvoll ist es auch, zunächst das Gespräch mit dem Veranstalter zu suchen. Einige haben schon Entgegenkommen signalisiert, etwa bei Umbuchungen.

 

Individualreisende sind weniger gut geschützt als Pauschalurlauber, z.B. wenn zwar der Flug ausfällt oder kostenfrei storniert werden kann, das separat gebuchte Hotel aber beispielsweise nicht unmittelbar im Gefahrenbereich liegt. Sie müssen dann oft auf die Kulanz des Anbieters hoffen, um Geld für die Unterkunft zurück zu erhalten.

 

Rücktritt wegen fortbestehender Terror-Risiken in den Osterferien?

 

Derzeit ist noch kaum abzusehen, wie lange die Feindseligkeiten anhalten werden, ob es z.B. zeitnah einen Waffenstillstand geben könnte. Wer für die nächste Zeit, etwa die Osterferien, eine Reise in die Region gebucht hat, fragt sich vielleicht, ob er diese auch, falls die Waffen dann inzwischen schweigen sollten, allein aus Angst vor Terroranschlägen oder bei Terrordrohungen besser canceln sollte. Dies ist allerdings nicht ohne Weiteres kostenfrei möglich.

 

Bieten Reiseveranstalter von sich aus keine Gratis-Umbuchungen o.ä. an, so können Terroranschläge i.d.R. nur dann eine kostenlose Reise-Stornierung rechtfertigen, wenn sie allgemeinen inneren Unruhen gleichkommen, also eine unbestimmte Zahl weiterer flächendeckender Anschläge befürchten lassen. Will also ein Urlauber z.B. allein wegen eines einzelnen erfolgten Anschlags nicht mehr in sein Zielland reisen, so muss er seine Stornokosten meist selbst tragen. Ähnlich verhält es sich bei Terrordrohungen. Es reicht, wenn es keine offizielle Reisewarnung gibt, nicht aus, dass ein Urlauber die geplante Reise persönlich für gefährlich hält und Angst vor Anschlägen hat.

 

Wichtig ist auch, wann eine Reise gebucht wurde. Reisen in Krisengebiete sind nicht generell verboten. Eine kostenlose Stornierung scheidet i.d.R. dann aus, wenn der Urlauber die Reise erst gebucht hat, nachdem sich die Sicherheitslage dort verschlechtert hat, es z.B. im Zielland bereits zu Anschlägen gekommen ist. Der Urlauber ist mit seiner Buchung dann bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen. Überlegt er es sich später anders, ist das quasi sein Problem.

 

Häufiger Irrtum: "Meine Reiserücktrittsversicherung zahlt"

 

Wichtig zu wissen: Wer z.B. wegen Terrorangst nicht reisen möchte, ist auch nicht etwa deshalb auf der sicheren Seite, weil er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat. Reiserücktrittversicherungen übernehmen Stornokosten nur dann, wenn eine bereits gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann. Darunter fallen in den meisten Tarifen vorrangig Ereignisse aus der Sphäre des Reisenden selbst, z.B. unerwartete schwere Erkrankung, Unfälle, Todesfälle in der Familie, teils auch Arbeitsplatzverlust, erheblicher Schaden am Eigentum (z.B. Einbruch, Brand) u.a.m. Kriegshandlungen, Unruhen oder Terrorgefahren am Urlaubsort sind meist nicht erfasst. Urlauber sollten aber in jedem Fall einen genauen Blick in ihre Versicherungsbedingungen werfen: Es gibt einige Tarife mit Zusatzoptionen, die einen erweiterten Schutz, auch bei unvorhersehbaren Ereignissen bzw. Anschlägen nahe dem Urlaubsort kurz vor Reiseantritt, vorsehen.


Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

Die Neuregelung des Online-Widerrufs einfach erklärt:
Was gilt bisher und was ändert sich künftig?


23.2.26

 

 

Verträge über Waren und Dienstleistungen werden zunehmend nicht mehr bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Vertragspartner vor Ort, sondern online oder unter Einsatz anderer Fernkommunikationsmittel geschlossen. Schon seit über 25 Jahren sind Verbraucher bei solchen so genannten Fernabsatzverträgen besonders geschützt; insbesondere durch ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ab 19. Juni 2026 wird dieser Schutz noch weiter verstärkt: Dann sind Online Anbieter von Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen dazu verpflichtet, eine elektronische Widerrufs-Funktion (Widerrufsbutton o.ä.) bereitzustellen. So sieht es das neue Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vor, das am 5. Februar im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die bisher und künftig geltenden Regelungen - EINFACH UND MANDANTENGERECHT ERKLÄRT.

Welche Widerrufs-Regelungen gelten bis jetzt?

Fernabsatzverträge sind nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Verträge, die ohne persönlichen Kontakt, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, geschlossen werden. Das Ganze erfolgt zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Häufig geschieht der Abschluss über eine Online-Benutzeroberfläche.

Bereits im Jahr 2000 hat man mit dem damaligen Fernabsatzgesetz besondere Schutzvorschriften für Verbraucher eingeführt. 2002 wurde dieses Gesetz aufgehoben und die Regelungen in das BGB integriert.

14-tägiges Widerrufsrecht als Regelfall

 

Zu den wichtigsten Schutzvorschriften in diesem Zusammenhang gehört ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher (§§ 312g, 355 BGB), Sie dürfen den geschlossenen Vertrag in dieser Zeit widerrufen, ohne dafür auch nur einen Grund angegeben zu müssen. Im stationären Handel gibt es kein vergleichbares Widerrufsrecht. Wer dort z.B. einen Kauf rückgängig machen möchte, der muss entweder auf die Kulanz des Händlers hoffen oder z.B. ein Recht auf Gewährleistung geltend machen können, etwa wegen eines Sachmangels des Erworbenen.

Ausgenommen vom Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte sind bestimmte im Gesetz einzeln aufgeführte Verträge. Etwa solche, über für den Besteller maßangefertigte Waren oder über Artikel, die aus Hygienegründen versiegelt waren und vom Kunden bereits geöffnet wurden.

Die o.g. Widerrufsfrist beginnt nach § 356 BGB nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Versäumt der Anbieter die Belehrung, so verlängert sich die Frist auf maximal 12 Monate und 14 Tage. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen ggf. auch darüber hinaus, wenn die Widerrufsbelehrung zwar erfolgte, aber Fehler enthielt.

Die Widerrufserklärung

 

Der Widerruf muss durch eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer erfolgen. Der wiederum ist bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312g BGB dazu verpflichtet, ein Widerrufsformular bereitzustellen. Der Kunde muss dieses allerdings nicht zwingend nutzen, sondern kann seinen Widerruf auch auf eine andere Weise erklären, z.B. per E-Mail, Brief oder Fax.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des Widerrufsrechts für Fernabsatzverträge den Zweck, Informationsmängel und Nachteile bei der Entscheidungsfindung ausgleichen. Anders als in einem lokalen Geschäft, kann der Verbraucher, der z.B. online bestellt, weder eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen noch sich das Angebotene vor Ort ansehen, es ggf. auch in die Hand nehmen und prüfen. Außerdem werden Fernabsatzverträge häufig sehr spontan geschlossen, sodass die Gefahr besteht, dass der Verbraucher unüberlegt handelt.

Exkurs: Die "Button-Lösung" bei Online-Bestellungen

 

2012 trat noch eine weitere wichtige Verschärfung der Regelungen zum Fernabsatz in Kraft. Nach dem damals neu eingeführten § 312j Abs. 3 BGB müssen Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Formulierungen wie "weiter" oder ähnliches reichen nicht aus. Verbraucher sollten durch diese Gesetzesänderung besser vor damals immer häufiger vorkommenden Abo- und sonstigen Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr geschützt werden. Insbesondere sollte vermieden werden, dass Kunden irrtümlich auf nur scheinbar kostenlose Angebote klickten und so unbemerkt kostenpflichtige Verträge abschlossen.

Welche Regelungen gelten ab Juni '26?

Mit der Reform des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts wird künftig insbesondere der Online-Widerruf für Verbraucher deutlich vereinfacht. Während der Vertragsschluss per einfachem Klick schon heute vielfach Standard ist, muss künftig der Widerruf ebenso schnell und problemlos möglich sein. Verbraucher sollen nicht erst ein Formular ausfüllen oder ein Schreiben formulieren müssen.

Pflicht zu elektronischer Widerrufs-Funktion

 

Unternehmer, die mit Verbrauchern über Online-Benutzeroberflächen Fernabsatzverträge schließen, sind ab 19.06. dieses Jahres dazu verpflichtet, auf der Oberfläche eine elektronische Widerrufs-Funktion, z.B. einen entsprechenden Button, bereitzustellen. Dieser ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Er muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Bestätigungsbutton und Eingangsnachweis

 

Nach dem Klick auf die Schaltfläche muss dem Verbraucher in einem zweiten Schritt noch eine Bestätigung seines Widerrufs ermöglicht werden. In der Regel durch einen weiteren Button, der mit "Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung gut lesbar beschriftet sein muss. So soll der versehentliche Widerruf durch falsches Klicken o.ä. verhindert werden.

Im Anschluss hat der Unternehmer dem Verbraucher auch noch eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Widerrufs zu übermitteln.

Die Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufs-Funktion gilt sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen.

Wichtig zu wissen: Bei Finanzdienstleistungen bringt die Reform des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts allerdings auch eine Neuerung zu Ungunsten der Verbrauchers. Sie betrifft die Widerrufsfrist: Künftig können entsprechende Verträge nur noch höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Abschluss widerrufen werden, sofern der Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt wurde.(bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage). Ein quasi ewiges Widerrufsrecht wegen bloßen Fehlern in der Widerrufsbelehrung gibt es damit künftig nicht mehr.


Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

Aktueller Rechtstipp
Sicherheitsprobleme: Wann müssen Banken haften?
 

 

21.1.26
 

 

Sicherheit ist die zentrale Grundlage aller Bankgeschäfte. Kundinnen und Kunden müssen sich darauf verlassen können, dass Transaktionen zuverlässig abgewickelt und gesetzliche Standards eingehalten werden. In einer zunehmend digitalen Finanzwelt, in der Cyberangriffe und Betrugsrisiken stetig zunehmen, gewinnen stabile Sicherheitsmaßnahmen weiter an Bedeutung. In aller Regel sind die Geldhäuser gut gewappnet. Doch wer haftet, wenn Kunden doch einmal einen Schaden durch Sicherheitsprobleme erleiden?

 

 

Vertragliche Grundlagen von Bankdienstleistungen

Einen allgemeinen „Bankvertrag“ für Kontoführung und Zahlungsverkehr gibt es nicht. Für diese und ähnliche Bankdienstleistungen werden vielmehr überwiegend Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB geschlossen. Das Bankrecht kennt z.B. Zahlungsverträge für Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften oder Girocard-Zahlungen. Die Bankgeschäfte können dabei entweder in der Filiale oder per Onlinebanking ausgeführt werden.

Die genauen Inhalte der Verträge richten sich nach der Art der Bankdienstleistung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Bank. Verbrauchern gegenüber haben Banken dabei die besonderen Schutzvorschriften zum Verbrauchervertrag zu beachten und unter anderem Aufklärungspflichten zu erfüllen

Mieten Bankkunden ein Schließfach für ihre Wertsachen, wichtige Dokumente usw., so ist darin ein Bankschließfachvertrag zu sehen, eine Art Mietvertrag, der mit besonderen Sicherungs- und Schutzpflichten der Bank einhergeht. Der Kunde erhält ein Fach zur Nutzung zugewiesen und die Bank kümmert sich darum, dass dieses gegen unbefugte Zugriffe gesichert ist.

Sicherheitsprobleme: Wer haftet?

Sowohl im Zusammenhang mit Kontoführung und Zahlungsverkehr als auch bei der Schließfachmiete kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, wenn Sicherheitsprobleme auftreten. Die nachfolgenden Fälle sind in der Praxis besonders relevant.

Zahlungsverkehr und Online-Banking

 

Wird eine Zahlung ausgeführt, die vom Bankkunden nicht autorisiert wurde, so haftet die Bank für den Fehler. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Kriminelle mit Hilfe von Trojanern unrechtmäßige Überweisungen auslösen. Beim Online-Bankung muss das Geldhaus dann z.B. nachweisen, dass die Zahlungsauthentifizierung (PIN und TAN, 2-Faktor-Authentifizierung) ordnungsgemäß abgelaufen ist. Es muss auch ein sicheres Online-Banking-System mit Phishing-Schutz eingesetzt worden sein.

Der Kunde haftet dagegen, wenn er z. B. TANs an Dritte weitergegeben, selbst falsche Zahlungsdaten eingegeben oder unbedacht auf Phishing-Links geklickt hat. Ein solch erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit muss ihm aber nachgewiesen werden. Seit Oktober 2025 sorgt in der EU ein obligatorischer IBAN-Abgleich bei SEPA-Überweisungen (Verification of Payee, VoP) für zusätzliche Sicherheit. Dabei wird automatisch geprüft, ob der Empfängername zur IBAN passt, Ist dies nicht der Fall, erscheint eine Warnung. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er die Überweisung dennoch freigeben will. Tut er dies, so trägt er das Risiko für Verluste, nicht die Bank.

Bei falschen Lastschriften sind Kunden vergleichsweise gut geschützt, da diese ja vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden. Nach § 675x BGB  hat der Kontoinhaber, etwa bei zu hohen oder doppelten Zahlungen, einen Anspruch auf Erstattung, wenn er innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags von der Bank eine Erstattung verlangt. Danach nur noch dann, wenn er für den Zahlungsempfänger überhaupt kein Lastschriftmandat erteilt hatte.

Wichtig zu wissen: Ansprüche und Einwendungen des Bankkunden sind nach § 676b BGB generell ausgeschlossen, wenn er die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.

 

Girokarten-Missbrauch

 

Haftungsfragen stellen sich auch beim Girokarten-Missbrauch durch Unbefugte. Auch in solchen Fällen haftet in erster Linie die Bank. Sie muss beweisen, dass die Zahlung autorisiert war (meist durch Nachweis TAN). Ist allerdings die Originalkarte des Kunden genutzt worden, die ihm z.B. abhanden gekommen ist, liegt der Fall ggf. anders. Dann greift die Vermutung, dass er seine Sorgfaltspflicht im Umgang mit Girokarte und PIN verletzt hat. Sein Geld bekommt er dann nur ersetzt, wenn er das Gegenteil nachweisen kann oder wenn er die Karte nach dem Verlust hat sperren lassen und der Missbrauch nach der Sperrung erfolgte. Bei nur leichter Fahrlässigkeit des Kunden ist seine Haftung allerdings gemäß § 675v BGB auf 50 Euro begrenzt. Leicht fahrlässig handelt zum Beispiel, wer einen Zettel oder ein Handy mit der PIN kurz den Blicken anderer Personen preisgegeben hat, etwa für einen Moment offensichtlich hat liegen lassen. Wer hingegen die PIN auf seine Girokarte schreibt oder sie zusammen mit dieser aufbewahrt, der handelt stets grob fahrlässig.

Bankschließfächer

 

Ein weiteres Sicherheitsproblem stellt sich im Zusammenhang mit Bankschließfächern, wie kürzlich auch der Fall eines spektakulären Einbruchs in Gelsenkirchen zeigte. Hier ist die Frage: Wer haftet, wenn Unbefugte Gegenstände aus einem angemieteten Schließfach entwenden?

Dabei ist zu unterscheiden, ob der Kunde zum Beispiel seinen Schlüssel verliert und Unbefugte das Fach damit öffnen aber ob bei der Bank eingebrochen wird. Verliert der Kunde seinen Schlüssel oder verwahrt er ihn unsicher, so haftet er regelmäßig selbst beim Zugriff eines Unbefugten. Die Bank haftet nicht.

Anders liegt der Fall bei einem Einbruch. Hier kann die Bank in der Haftung sein. Wenn der Kunde von dem Geldhaus Schadensersatz fordert, stellt sich allerdings zunächst immer die Frage, ob ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Dazu muss er beweisen können, was sich zum Zeitpunkt des Einbruchs in dem geknackten Schließfach befand, dass der Inhalt verschwunden ist und welchen Wert die Gegenstände hatten. Da Banken den Inhalt gemieteter Schließfächer grundsätzlich nicht dokumentieren, benötigt der Kunde andere Nachweise, zum Beispiel eine datierte und detaillierte Inventarliste, die vor (nicht erst nach) dem Einbruch erstellt wurde. Weitere wichtige Nachweise sind z.B. Fotos, Kaufbelege/Rechnungen, Wertgutachten usw. All dies sollte natürlich außerhalb des Schließfachs aufbewahrt werden.

Die weitere Frage ist dann, ob die Bank für einen nachweisbaren Schaden haften muss. Bei der Schließfachmiete ist die Bank dazu verpflichtet, Tresorraum und Fächer gegen unbefugte Zugriffe zu sichern. Entscheidend ist also, ob sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat. Dazu gehören z.B. bauliche Zugangsbeschränkungen, Alarmanlagen, Kameras und weitere Überwachungssysteme auf dem Stand der Technik sowie regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob der Tresorraum möglicherweise über andere Bereich zugänglich ist, die nicht entsprechend gesichert sind. All das ist im Einzelfall zu prüfen. Meist wird dazu ein Gutachten erforderlich sein.

Viele Banken schränken ihre Haftung außerdem vertraglich ein, oft auf einen niedrigen fünfstelligen Betrag. Häufig bieten sie Ihren Kunden dann kostenpflichtige zusätzliche Versicherungsverträge für höhere Schäden an, die natürlich nur ein Teil der Bankkunden abschließt. Bei vertraglichen Haftungsbeschränkungen sollte stets anwaltlich geprüft werden, ob die betreffenden Vertragsklauseln überhaupt wirksam sind. Nicht selten halten sie der rechtlichen Überprüfung nicht stand, gerade auch bei nachweisbaren Sicherheitsverstößen, erheblichen Pflichtverletzungen und grob fahrlässigen Versäumnissen der Bank. Die Folge kann dann eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung sein.

Neben der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank bestehen, sollten geschädigte Kunden auch prüfen, ob sie möglicherweise gegen den betreffenden Schaden versichert sind, ob sie eine Zusatzversicherung für Wertsachen haben oder ob ihre Hausratversicherung möglicherweise auch Schließfächer mit abdeckt. Auch hier gilt aber: Der Schaden muss nachgewiesen werden, etwa anhand der bereits erwähnten Inventarliste usw. Anderenfalls wird auch eine Versicherung in der Regel nicht zahlen.

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

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