Die Neuregelung des Online-Widerrufs einfach erklärt:
Was gilt bisher und was ändert sich künftig?
23.2.26
Verträge über Waren und Dienstleistungen werden zunehmend nicht mehr bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Vertragspartner vor Ort, sondern online oder unter Einsatz anderer Fernkommunikationsmittel geschlossen. Schon seit über 25 Jahren sind Verbraucher bei solchen so genannten Fernabsatzverträgen besonders geschützt; insbesondere durch ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ab 19. Juni 2026 wird dieser Schutz noch weiter verstärkt: Dann sind Online Anbieter von Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen dazu verpflichtet, eine elektronische Widerrufs-Funktion (Widerrufsbutton o.ä.) bereitzustellen. So sieht es das neue Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vor, das am 5. Februar im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die bisher und künftig geltenden Regelungen - EINFACH UND MANDANTENGERECHT ERKLÄRT.
Fernabsatzverträge sind nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Verträge, die ohne persönlichen Kontakt, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, geschlossen werden. Das Ganze erfolgt zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Häufig geschieht der Abschluss über eine Online-Benutzeroberfläche.
Bereits im Jahr 2000 hat man mit dem damaligen Fernabsatzgesetz besondere Schutzvorschriften für Verbraucher eingeführt. 2002 wurde dieses Gesetz aufgehoben und die Regelungen in das BGB integriert.
14-tägiges Widerrufsrecht als Regelfall
Zu den wichtigsten Schutzvorschriften in diesem Zusammenhang gehört ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher (§§ 312g, 355 BGB), Sie dürfen den geschlossenen Vertrag in dieser Zeit widerrufen, ohne dafür auch nur einen Grund angegeben zu müssen. Im stationären Handel gibt es kein vergleichbares Widerrufsrecht. Wer dort z.B. einen Kauf rückgängig machen möchte, der muss entweder auf die Kulanz des Händlers hoffen oder z.B. ein Recht auf Gewährleistung geltend machen können, etwa wegen eines Sachmangels des Erworbenen.
Ausgenommen vom Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte sind bestimmte im Gesetz einzeln aufgeführte Verträge. Etwa solche, über für den Besteller maßangefertigte Waren oder über Artikel, die aus Hygienegründen versiegelt waren und vom Kunden bereits geöffnet wurden.
Die o.g. Widerrufsfrist beginnt nach § 356 BGB nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Versäumt der Anbieter die Belehrung, so verlängert sich die Frist auf maximal 12 Monate und 14 Tage. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen ggf. auch darüber hinaus, wenn die Widerrufsbelehrung zwar erfolgte, aber Fehler enthielt.
Der Widerruf muss durch eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer erfolgen. Der wiederum ist bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312g BGB dazu verpflichtet, ein Widerrufsformular bereitzustellen. Der Kunde muss dieses allerdings nicht zwingend nutzen, sondern kann seinen Widerruf auch auf eine andere Weise erklären, z.B. per E-Mail, Brief oder Fax.
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des Widerrufsrechts für Fernabsatzverträge den Zweck, Informationsmängel und Nachteile bei der Entscheidungsfindung ausgleichen. Anders als in einem lokalen Geschäft, kann der Verbraucher, der z.B. online bestellt, weder eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen noch sich das Angebotene vor Ort ansehen, es ggf. auch in die Hand nehmen und prüfen. Außerdem werden Fernabsatzverträge häufig sehr spontan geschlossen, sodass die Gefahr besteht, dass der Verbraucher unüberlegt handelt.
Exkurs: Die "Button-Lösung" bei Online-Bestellungen
2012 trat noch eine weitere wichtige Verschärfung der Regelungen zum Fernabsatz in Kraft. Nach dem damals neu eingeführten § 312j Abs. 3 BGB müssen Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Formulierungen wie "weiter" oder ähnliches reichen nicht aus. Verbraucher sollten durch diese Gesetzesänderung besser vor damals immer häufiger vorkommenden Abo- und sonstigen Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr geschützt werden. Insbesondere sollte vermieden werden, dass Kunden irrtümlich auf nur scheinbar kostenlose Angebote klickten und so unbemerkt kostenpflichtige Verträge abschlossen.
Mit der Reform des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts wird künftig insbesondere der Online-Widerruf für Verbraucher deutlich vereinfacht. Während der Vertragsschluss per einfachem Klick schon heute vielfach Standard ist, muss künftig der Widerruf ebenso schnell und problemlos möglich sein. Verbraucher sollen nicht erst ein Formular ausfüllen oder ein Schreiben formulieren müssen.
Pflicht zu elektronischer Widerrufs-Funktion
Unternehmer, die mit Verbrauchern über Online-Benutzeroberflächen Fernabsatzverträge schließen, sind ab 19.06. dieses Jahres dazu verpflichtet, auf der Oberfläche eine elektronische Widerrufs-Funktion, z.B. einen entsprechenden Button, bereitzustellen. Dieser ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Er muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Bestätigungsbutton und Eingangsnachweis
Nach dem Klick auf die Schaltfläche muss dem Verbraucher in einem zweiten Schritt noch eine Bestätigung seines Widerrufs ermöglicht werden. In der Regel durch einen weiteren Button, der mit "Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung gut lesbar beschriftet sein muss. So soll der versehentliche Widerruf durch falsches Klicken o.ä. verhindert werden.
Im Anschluss hat der Unternehmer dem Verbraucher auch noch eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Widerrufs zu übermitteln.
Die Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufs-Funktion gilt sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen.
Wichtig zu wissen: Bei Finanzdienstleistungen bringt die Reform des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts allerdings auch eine Neuerung zu Ungunsten der Verbrauchers. Sie betrifft die Widerrufsfrist: Künftig können entsprechende Verträge nur noch höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Abschluss widerrufen werden, sofern der Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt wurde.(bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage). Ein quasi ewiges Widerrufsrecht wegen bloßen Fehlern in der Widerrufsbelehrung gibt es damit künftig nicht mehr.
Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de
Aktueller Rechtstipp
Sicherheitsprobleme: Wann müssen Banken haften?
21.1.26
Sicherheit ist die zentrale Grundlage aller Bankgeschäfte. Kundinnen und Kunden müssen sich darauf verlassen können, dass Transaktionen zuverlässig abgewickelt und gesetzliche Standards eingehalten werden. In einer zunehmend digitalen Finanzwelt, in der Cyberangriffe und Betrugsrisiken stetig zunehmen, gewinnen stabile Sicherheitsmaßnahmen weiter an Bedeutung. In aller Regel sind die Geldhäuser gut gewappnet. Doch wer haftet, wenn Kunden doch einmal einen Schaden durch Sicherheitsprobleme erleiden?
Einen allgemeinen „Bankvertrag“ für Kontoführung und Zahlungsverkehr gibt es nicht. Für diese und ähnliche Bankdienstleistungen werden vielmehr überwiegend Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB geschlossen. Das Bankrecht kennt z.B. Zahlungsverträge für Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften oder Girocard-Zahlungen. Die Bankgeschäfte können dabei entweder in der Filiale oder per Onlinebanking ausgeführt werden.
Die genauen Inhalte der Verträge richten sich nach der Art der Bankdienstleistung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Bank. Verbrauchern gegenüber haben Banken dabei die besonderen Schutzvorschriften zum Verbrauchervertrag zu beachten und unter anderem Aufklärungspflichten zu erfüllen
Mieten Bankkunden ein Schließfach für ihre Wertsachen, wichtige Dokumente usw., so ist darin ein Bankschließfachvertrag zu sehen, eine Art Mietvertrag, der mit besonderen Sicherungs- und Schutzpflichten der Bank einhergeht. Der Kunde erhält ein Fach zur Nutzung zugewiesen und die Bank kümmert sich darum, dass dieses gegen unbefugte Zugriffe gesichert ist.
Sowohl im Zusammenhang mit Kontoführung und Zahlungsverkehr als auch bei der Schließfachmiete kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, wenn Sicherheitsprobleme auftreten. Die nachfolgenden Fälle sind in der Praxis besonders relevant.
Zahlungsverkehr und Online-Banking
Wird eine Zahlung ausgeführt, die vom Bankkunden nicht autorisiert wurde, so haftet die Bank für den Fehler. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Kriminelle mit Hilfe von Trojanern unrechtmäßige Überweisungen auslösen. Beim Online-Bankung muss das Geldhaus dann z.B. nachweisen, dass die Zahlungsauthentifizierung (PIN und TAN, 2-Faktor-Authentifizierung) ordnungsgemäß abgelaufen ist. Es muss auch ein sicheres Online-Banking-System mit Phishing-Schutz eingesetzt worden sein.
Der Kunde haftet dagegen, wenn er z. B. TANs an Dritte weitergegeben, selbst falsche Zahlungsdaten eingegeben oder unbedacht auf Phishing-Links geklickt hat. Ein solch erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit muss ihm aber nachgewiesen werden. Seit Oktober 2025 sorgt in der EU ein obligatorischer IBAN-Abgleich bei SEPA-Überweisungen (Verification of Payee, VoP) für zusätzliche Sicherheit. Dabei wird automatisch geprüft, ob der Empfängername zur IBAN passt, Ist dies nicht der Fall, erscheint eine Warnung. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er die Überweisung dennoch freigeben will. Tut er dies, so trägt er das Risiko für Verluste, nicht die Bank.
Bei falschen Lastschriften sind Kunden vergleichsweise gut geschützt, da diese ja vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden. Nach § 675x BGB hat der Kontoinhaber, etwa bei zu hohen oder doppelten Zahlungen, einen Anspruch auf Erstattung, wenn er innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags von der Bank eine Erstattung verlangt. Danach nur noch dann, wenn er für den Zahlungsempfänger überhaupt kein Lastschriftmandat erteilt hatte.
Wichtig zu wissen: Ansprüche und Einwendungen des Bankkunden sind nach § 676b BGB generell ausgeschlossen, wenn er die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.
Haftungsfragen stellen sich auch beim Girokarten-Missbrauch durch Unbefugte. Auch in solchen Fällen haftet in erster Linie die Bank. Sie muss beweisen, dass die Zahlung autorisiert war (meist durch Nachweis TAN). Ist allerdings die Originalkarte des Kunden genutzt worden, die ihm z.B. abhanden gekommen ist, liegt der Fall ggf. anders. Dann greift die Vermutung, dass er seine Sorgfaltspflicht im Umgang mit Girokarte und PIN verletzt hat. Sein Geld bekommt er dann nur ersetzt, wenn er das Gegenteil nachweisen kann oder wenn er die Karte nach dem Verlust hat sperren lassen und der Missbrauch nach der Sperrung erfolgte. Bei nur leichter Fahrlässigkeit des Kunden ist seine Haftung allerdings gemäß § 675v BGB auf 50 Euro begrenzt. Leicht fahrlässig handelt zum Beispiel, wer einen Zettel oder ein Handy mit der PIN kurz den Blicken anderer Personen preisgegeben hat, etwa für einen Moment offensichtlich hat liegen lassen. Wer hingegen die PIN auf seine Girokarte schreibt oder sie zusammen mit dieser aufbewahrt, der handelt stets grob fahrlässig.
Ein weiteres Sicherheitsproblem stellt sich im Zusammenhang mit Bankschließfächern, wie kürzlich auch der Fall eines spektakulären Einbruchs in Gelsenkirchen zeigte. Hier ist die Frage: Wer haftet, wenn Unbefugte Gegenstände aus einem angemieteten Schließfach entwenden?
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Kunde zum Beispiel seinen Schlüssel verliert und Unbefugte das Fach damit öffnen aber ob bei der Bank eingebrochen wird. Verliert der Kunde seinen Schlüssel oder verwahrt er ihn unsicher, so haftet er regelmäßig selbst beim Zugriff eines Unbefugten. Die Bank haftet nicht.
Anders liegt der Fall bei einem Einbruch. Hier kann die Bank in der Haftung sein. Wenn der Kunde von dem Geldhaus Schadensersatz fordert, stellt sich allerdings zunächst immer die Frage, ob ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Dazu muss er beweisen können, was sich zum Zeitpunkt des Einbruchs in dem geknackten Schließfach befand, dass der Inhalt verschwunden ist und welchen Wert die Gegenstände hatten. Da Banken den Inhalt gemieteter Schließfächer grundsätzlich nicht dokumentieren, benötigt der Kunde andere Nachweise, zum Beispiel eine datierte und detaillierte Inventarliste, die vor (nicht erst nach) dem Einbruch erstellt wurde. Weitere wichtige Nachweise sind z.B. Fotos, Kaufbelege/Rechnungen, Wertgutachten usw. All dies sollte natürlich außerhalb des Schließfachs aufbewahrt werden.
Die weitere Frage ist dann, ob die Bank für einen nachweisbaren Schaden haften muss. Bei der Schließfachmiete ist die Bank dazu verpflichtet, Tresorraum und Fächer gegen unbefugte Zugriffe zu sichern. Entscheidend ist also, ob sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat. Dazu gehören z.B. bauliche Zugangsbeschränkungen, Alarmanlagen, Kameras und weitere Überwachungssysteme auf dem Stand der Technik sowie regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob der Tresorraum möglicherweise über andere Bereich zugänglich ist, die nicht entsprechend gesichert sind. All das ist im Einzelfall zu prüfen. Meist wird dazu ein Gutachten erforderlich sein.
Viele Banken schränken ihre Haftung außerdem vertraglich ein, oft auf einen niedrigen fünfstelligen Betrag. Häufig bieten sie Ihren Kunden dann kostenpflichtige zusätzliche Versicherungsverträge für höhere Schäden an, die natürlich nur ein Teil der Bankkunden abschließt. Bei vertraglichen Haftungsbeschränkungen sollte stets anwaltlich geprüft werden, ob die betreffenden Vertragsklauseln überhaupt wirksam sind. Nicht selten halten sie der rechtlichen Überprüfung nicht stand, gerade auch bei nachweisbaren Sicherheitsverstößen, erheblichen Pflichtverletzungen und grob fahrlässigen Versäumnissen der Bank. Die Folge kann dann eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung sein.
Neben
der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank bestehen, sollten geschädigte Kunden auch prüfen, ob sie möglicherweise gegen den betreffenden Schaden versichert sind, ob sie eine
Zusatzversicherung für Wertsachen haben oder ob ihre Hausratversicherung möglicherweise auch Schließfächer mit abdeckt. Auch hier gilt aber: Der Schaden muss nachgewiesen werden, etwa anhand der
bereits erwähnten Inventarliste usw. Anderenfalls wird auch eine Versicherung in der Regel nicht zahlen.
Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de