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Rechtstipps und Checklisten: Textbeispiele

 

Sicherheitsprobleme: Wann müssen Banken haften? 
Zahlungsverkehr, Online-Banking, Bankschließfächer

 

 

Sicherheit ist die zentrale Grundlage aller Bankgeschäfte. Kundinnen und Kunden müssen sich darauf verlassen können, dass Transaktionen zuverlässig abgewickelt und gesetzliche Standards eingehalten werden. In einer zunehmend digitalen Finanzwelt, in der Cyberangriffe und Betrugsrisiken stetig zunehmen, gewinnen stabile Sicherheitsmaßnahmen weiter an Bedeutung. In aller Regel sind die Geldhäuser gut gewappnet. Doch wer haftet, wenn Kunden doch einmal einen Schaden durch Sicherheitsprobleme erleiden?

 

 

Vertragliche Grundlagen von Bankdienstleistungen

Einen allgemeinen „Bankvertrag“ für Kontoführung und Zahlungsverkehr gibt es nicht. Für diese und ähnliche Bankdienstleistungen werden vielmehr überwiegend Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB geschlossen. Das Bankrecht kennt z.B. Zahlungsverträge für Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften oder Girocard-Zahlungen. Die Bankgeschäfte können dabei entweder in der Filiale oder per Onlinebanking ausgeführt werden.

Die genauen Inhalte der Verträge richten sich nach der Art der Bankdienstleistung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Bank. Verbrauchern gegenüber haben Banken dabei die besonderen Schutzvorschriften zum Verbrauchervertrag zu beachten und unter anderem Aufklärungspflichten zu erfüllen

Mieten Bankkunden ein Schließfach für ihre Wertsachen, wichtige Dokumente usw., so ist darin ein Bankschließfachvertrag zu sehen, eine Art Mietvertrag, der mit besonderen Sicherungs- und Schutzpflichten der Bank einhergeht. Der Kunde erhält ein Fach zur Nutzung zugewiesen und die Bank kümmert sich darum, dass dieses gegen unbefugte Zugriffe gesichert ist.

Sicherheitsprobleme: Wer haftet?

Sowohl im Zusammenhang mit Kontoführung und Zahlungsverkehr als auch bei der Schließfachmiete kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, wenn Sicherheitsprobleme auftreten. Die nachfolgenden Fälle sind in der Praxis besonders relevant.

Zahlungsverkehr und Online-Banking

 

Wird eine Zahlung ausgeführt, die vom Bankkunden nicht autorisiert wurde, so haftet die Bank für den Fehler. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Kriminelle mit Hilfe von Trojanern unrechtmäßige Überweisungen auslösen. Beim Online-Bankung muss das Geldhaus dann z.B. nachweisen, dass die Zahlungsauthentifizierung (PIN und TAN, 2-Faktor-Authentifizierung) ordnungsgemäß abgelaufen ist. Es muss auch ein sicheres Online-Banking-System mit Phishing-Schutz eingesetzt worden sein.

Der Kunde haftet dagegen, wenn er z. B. TANs an Dritte weitergegeben, selbst falsche Zahlungsdaten eingegeben oder unbedacht auf Phishing-Links geklickt hat. Ein solch erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit muss ihm aber nachgewiesen werden. Seit Oktober 2025 sorgt in der EU ein obligatorischer IBAN-Abgleich bei SEPA-Überweisungen (Verification of Payee, VoP) für zusätzliche Sicherheit. Dabei wird automatisch geprüft, ob der Empfängername zur IBAN passt, Ist dies nicht der Fall, erscheint eine Warnung. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er die Überweisung dennoch freigeben will. Tut er dies, so trägt er das Risiko für Verluste, nicht die Bank.

Bei falschen Lastschriften sind Kunden vergleichsweise gut geschützt, da diese ja vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden. Nach § 675x BGB  hat der Kontoinhaber, etwa bei zu hohen oder doppelten Zahlungen, einen Anspruch auf Erstattung, wenn er innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags von der Bank eine Erstattung verlangt. Danach nur noch dann, wenn er für den Zahlungsempfänger überhaupt kein Lastschriftmandat erteilt hatte.

Wichtig zu wissen: Ansprüche und Einwendungen des Bankkunden sind nach § 676b BGB generell ausgeschlossen, wenn er die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.

 

Girokarten-Missbrauch

 

Haftungsfragen stellen sich auch beim Girokarten-Missbrauch durch Unbefugte. Auch in solchen Fällen haftet in erster Linie die Bank. Sie muss beweisen, dass die Zahlung autorisiert war (meist durch Nachweis TAN). Ist allerdings die Originalkarte des Kunden genutzt worden, die ihm z.B. abhanden gekommen ist, liegt der Fall ggf. anders. Dann greift die Vermutung, dass er seine Sorgfaltspflicht im Umgang mit Girokarte und PIN verletzt hat. Sein Geld bekommt er dann nur ersetzt, wenn er das Gegenteil nachweisen kann oder wenn er die Karte nach dem Verlust hat sperren lassen und der Missbrauch nach der Sperrung erfolgte. Bei nur leichter Fahrlässigkeit des Kunden ist seine Haftung allerdings gemäß § 675v BGB auf 50 Euro begrenzt. Leicht fahrlässig handelt zum Beispiel, wer einen Zettel oder ein Handy mit der PIN kurz den Blicken anderer Personen preisgegeben hat, etwa für einen Moment offensichtlich hat liegen lassen. Wer hingegen die PIN auf seine Girokarte schreibt oder sie zusammen mit dieser aufbewahrt, der handelt stets grob fahrlässig.

Bankschließfächer

 

Ein weiteres Sicherheitsproblem stellt sich im Zusammenhang mit Bankschließfächern, wie kürzlich auch der Fall eines spektakulären Einbruchs in Gelsenkirchen zeigte. Hier ist die Frage: Wer haftet, wenn Unbefugte Gegenstände aus einem angemieteten Schließfach entwenden?

Dabei ist zu unterscheiden, ob der Kunde zum Beispiel seinen Schlüssel verliert und Unbefugte das Fach damit öffnen aber ob bei der Bank eingebrochen wird. Verliert der Kunde seinen Schlüssel oder verwahrt er ihn unsicher, so haftet er regelmäßig selbst beim Zugriff eines Unbefugten. Die Bank haftet nicht.

Anders liegt der Fall bei einem Einbruch. Hier kann die Bank in der Haftung sein. Wenn der Kunde von dem Geldhaus Schadensersatz fordert, stellt sich allerdings zunächst immer die Frage, ob ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Dazu muss er beweisen können, was sich zum Zeitpunkt des Einbruchs in dem geknackten Schließfach befand, dass der Inhalt verschwunden ist und welchen Wert die Gegenstände hatten. Da Banken den Inhalt gemieteter Schließfächer grundsätzlich nicht dokumentieren, benötigt der Kunde andere Nachweise, zum Beispiel eine datierte und detaillierte Inventarliste, die vor (nicht erst nach) dem Einbruch erstellt wurde. Weitere wichtige Nachweise sind z.B. Fotos, Kaufbelege/Rechnungen, Wertgutachten usw. All dies sollte natürlich außerhalb des Schließfachs aufbewahrt werden.

Die weitere Frage ist dann, ob die Bank für einen nachweisbaren Schaden haften muss. Bei der Schließfachmiete ist die Bank dazu verpflichtet, Tresorraum und Fächer gegen unbefugte Zugriffe zu sichern. Entscheidend ist also, ob sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat. Dazu gehören z.B. bauliche Zugangsbeschränkungen, Alarmanlagen, Kameras und weitere Überwachungssysteme auf dem Stand der Technik sowie regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob der Tresorraum möglicherweise über andere Bereich zugänglich ist, die nicht entsprechend gesichert sind. All das ist im Einzelfall zu prüfen. Meist wird dazu ein Gutachten erforderlich sein.

Viele Banken schränken ihre Haftung außerdem vertraglich ein, oft auf einen niedrigen fünfstelligen Betrag. Häufig bieten sie Ihren Kunden dann kostenpflichtige zusätzliche Versicherungsverträge für höhere Schäden an, die natürlich nur ein Teil der Bankkunden abschließt. Bei vertraglichen Haftungsbeschränkungen sollte stets anwaltlich geprüft werden, ob die betreffenden Vertragsklauseln überhaupt wirksam sind. Nicht selten halten sie der rechtlichen Überprüfung nicht stand, gerade auch bei nachweisbaren Sicherheitsverstößen, erheblichen Pflichtverletzungen und grob fahrlässigen Versäumnissen der Bank. Die Folge kann dann eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung sein.

Neben der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank bestehen, sollten geschädigte Kunden auch prüfen, ob sie möglicherweise gegen den betreffenden Schaden versichert sind, ob sie eine Zusatzversicherung für Wertsachen haben oder ob ihre Hausratversicherung möglicherweise auch Schließfächer mit abdeckt. Auch hier gilt aber: Der Schaden muss nachgewiesen werden, etwa anhand der bereits erwähnten Inventarliste usw. Anderenfalls wird auch eine Versicherung in der Regel nicht zahlen.

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

Rechtstipp Arbeitsrecht 
Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Was hat es damit auf sich?

 

In Zeiten schwächelnder Konjunktur kommt es in vielen Unternehmen zum Stellenabbau. Oft geht dies mit Kündigungen einher, manchmal werden Arbeitnehmern, von denen sich das Unternehmen trennen will, aber auch so genannte Aufhebungsverträge angeboten. Doch was hat es damit auf sich und wann bieten solche Vereinbarungen den Beteiligen Vorteile? Ein Überblick.

 

Kündigung und Kündigungsschutz

 

Kündigungen sind in Deutschland an klare Voraussetzungen gebunden. Sie müssen schriftlich erfolgen, der Betriebsrat–sofern im Unternehmen vorhanden – ist anzuhören und es gelten klare gesetzliche bzw. vertragliche Fristen. In Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, in denen das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss der Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht, zudem einen besonderen Kündigungsgrund vorbringen. Gekündigte haben dann drei Wochen Zeit, eine so genannte Kündigungsschutzklage zu erheben. Bei den Kündigungsgründen unterscheidet man zwischen betriebsbedingter, personenbedingter und verhaltensbedingter ordentlicher Kündigung.

 

  • Betriebsbedingte Kündigungen setzen ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus. Zudem ist unter den Mitarbeitern eine so genannte Sozialauswahl zu treffen.

 

  • Personenbedingte Kündigungen sind nur möglich, wenn der betreffende Mitarbeiter seine Arbeit nicht mehr/ nur mit Einschränkungen ausüben kann. Es muss für die Zukunft eine entsprechende negative Prognose bestehen.

 

  • Verhaltensbedingte Kündigungen kommen bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und nach vorheriger Abmahnung infrage. Nicht zu verwechseln sind sie mit außerordentlichen fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund, die nur in extremen Ausnahmefällen zulässig sind und voraussetzen, dass dem Mitarbeiter derart schwere Pflichtverletzungen anzulasten sind, dass dem  Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung schlicht nicht mehrzuzumuten ist, zum Beispiel bestimmte Straftaten.  

 

Für manche Mitarbeiter, z.B. Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte oder Schwangere, gilt zudem ein verstärkter Schutz vor ordentlichen Kündigungen.

 

Der Aufhebungsvertrag als Alternative

 

Manchmal erhalten Mitarbeiter, von denen sich der Arbeitgeber trennen möchte, keine Kündigung, sondern ihnen wird stattdessen ein so genannter Aufhebungsvertrag angeboten. Hintergrund ist meist, dass der Chef die geschilderten Hürden, die bei einer ordentlichen Kündigung bestehen, vermeiden möchte. Er muss insbesondere keine Kündigungsfrist einhalten, keinen besonderen Grund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses angeben und braucht keinen Kündigungsschutzprozess zu befürchten.

 

Insbesondere bei Mitarbeitern, deren Kündigung rechtlich schwierig ist, ist ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber oft eine erwägenswerte Option. Aber auch für den Beschäftigten kann ein solcher Vertrag vorteilhaft sein, zumal er meist mit dem Angebot einer attraktiven Abfindungszahlung verbunden wird. Es können auf Arbeitnehmerseite aber auch Nachteile drohen.

 

In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich endet. Zusätzlich können weitere Vereinbarungen getroffen werden, etwa über eine Freistellung, Resturlaubsabgeltung oder eben eine Abfindungszahlung.

 

Pro und Contra 

 

Und genau hier liegt für Arbeitnehmer der Knackpunkt: Wer bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat und möglicherweise ohnehin mit einem Jobwechsel liebäugelt, der mag sich für den Aufhebungsvertrag und eine ggf. hohe Abfindung entscheiden. Hinsichtlich der auszuhandelnden Summe sollte er allerdings bedenken, dass die Zahlung auch noch zu versteuern ist.

 

Wer hingegen damit rechnen muss, zunächst arbeitslos zu werden, der muss wissen, dass ihm bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen. Wenn sein Beschäftigungsverhältnis laut Vertrag früher endet als bei einer fristgerechten ordentlichen Kündigung, dann bekommt er in der Zwischenzeit zunächst kein Arbeitslosengeld. Hinzu kommt, dass Arbeitslose eine Sperre von bis zu 12 Wochen erhalten können, weil ihnen vorgehalten wird, ihre Arbeit durch eigenen Schuld, nämlich freiwillig durch Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages, verloren zu haben. Da das Arbeitslosengeld später nicht nachgezahlt wird, können Betroffene so unter Umständen mehr Geld verlieren, als ihnen die Abfindung eingebracht hat.

 

Zudem sollten Arbeitnehmer genau überlegen, ob sie ihre Stelle nicht doch lieber behalten möchten und in einem Kündigungsschutzprozess möglicherweise sogar gute Chancen hätten. Oder aber ob auch im Prozess zumindest eine attraktive Abfindung zu erreichen wäre. In diesem Fall drohen ihnen –anders als beim Aufhebungsvertrag - nämlich keine negativen Folgen für das Arbeitslosengeld. Dasselbe gilt i.Ü. für den Fall, dass im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall angeboten wird, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Auch dies kommt recht häufig vor.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

Rechtstipp: Erbrecht einfach erklärt

 

 

Viele Menschen kommen im Laufe ihres Lebens in die Situation, dass sie entweder Erbe werden oder etwas vererben möchten. Manche regeln ihre Nachlassangelegenheiten selbst und errichten zum Beispiel ein Testament. Wurde dies versäumt, so bestimmt das Gesetz, wer Erbe ist. Mehr zum Thema Erbrecht erfahren Sie in diesem Kurzüberblick.

 

Die gesetzliche Erbfolge

 

Existiert kein Testament oder eine andere Verfügung, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben werden danach vorrangig die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Diese staffeln sich nach so genannten Ordnungen.

 

Sind Erben der ersten Ordnung vorhanden, so gehen Verwandte der 2. oder 3. Ordnung beim Erbe leer aus. Zur ersten Ordnung gehören Abkömmlinge des Erblassers, also z.B. Kinder und Enkel. Zur 2. Ordnung gehören Eltern, Geschwister und deren Nachkommen. Zur 3. Ordnung zählen Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Innerhalb einer Ordnung werden Abkömmlinge eines Erbberechtigten nur dann zu Erben, wenn er bereits verstorben ist. Lebt z.B. die Tochter des Erblassers noch, so erbt sie und nicht ihr Sohn, als Enkel. Hat ein Erblasser mehr als einen Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft.

 

Gesetzlicher Erbe ist auch der Ehegatte des Erblassers. Sind Verwandte der ersten Ordnung vorhanden, so erbt er neben ihnen zu einem Viertel. Bei Angehörigen der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erhält er die Hälfte des Nachlasses. Diese Erbanteile können sich zwar je nach Güterstand der Ehe noch erhöhen. Wollen Ehepaare aber sicherstellen, dass nach dem Tode eines Gatten der andere allein erbt und nicht mit weiteren Verwandten teilen muss, so sollten sie beizeiten eine entsprechende letztwillige Verfügung treffen.  

 

Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag

Wer nicht möchte, dass nach seinem Tode die gesetzliche Erbfolge eintritt, der kann eine so genannte Verfügung von Todes wegen treffen, insbesondere ein Testament aufsetzen oder einen Erbvertrag schließen. Der Erblasser kann so zum Erben bestimmen, wen immer er möchte, völlig unabhängig davon, ob der Betreffende gesetzlicher Erbe würde oder auch nur mit ihm verwandt ist.

Eingeschränkt ist er dabei aber durch das so genannte Pflichtteilsrecht: Kinder, Eltern und Ehepartner haben Anspruch auf einen Pflichtteil, welcher regelmäßig die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt. Nur selten und mit hohen Hürden ist es rechtlich möglich, Pflichtteilsberechtigte komplett auszuschließen.  

  • Ein Testament kann vor einem Notar errichtet oder aber eigenhändig geschrieben werden. Im zweiten Fall muss es komplett handschriftlich verfasst (nicht etwa in Maschinenschrift/PC usw.), mit vollem Namen unterzeichnet und mit Orts- und Datumsangabe versehen sein.  Ehegatten können auch ein gemeinsames Testament errichten. Dabei ist wichtig zu wissen, dass dieses nach dem Tod eines Gatten vom Überlebenden kaum noch geändert werden kann.
  • Wer statt einer Testamentserrichtung lieber einen Erbvertrag schließen möchte, der muss dazu stets zum Notar. Erbverträge können mit beliebigen erwachsenen Personen geschlossen werden, während gemeinschaftliche Testamente Ehegatten vorbehalten sind. Ein Erbvertrag kann später nicht mehr einseitig von einem der Vertragspartner geändert oder widerrufen werden.   

Verwechselt wird die Erbeinsetzung oft mit dem so genannten Vermächtnis. Vermächtnisnehmer können neben den Erben eines Verstorbenen bedacht werden, etwa mit bestimmten einzelnen Vermögensgegenständen. Sie werden dabei aber nicht formell Erbe, treten damit auch keine Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Ihr Anspruch auf das Zugedachte richtet sich gegen den oder die Erben, die ihnen das Vermachte aushändigen bzw. überlassen müssen.
 

Anfechtung letztwilliger Verfügungen 

Manchmal können Testament oder ein Erbvertrag nach dem Erbfall anfechtbar sein. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, so gilt anstelle der letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Allerdings gib es nur wenige anerkannte Anfechtungsgründe, die zudem von den gesetzlichen Erben nachgewiesen werden müssen. Dazu gehören etwa Formfehler bei der Testamentserrichtung, schwere psychische Störungen des Erblassers oder Erbunwürdigkeit des Bedachten, etwa im Falle von bestimmten Straftaten gegen den Erblasser.

Erb-Ausschlagung oder Verzicht

  • Auch die als Erbe eingesetzte Person selbst kann aktiv verhindern, Erbe zu werden. Ist der Nachlass zum Beispiel überschuldet, so kann eine Ausschlagung des Erbes empfehlenswert sein.
  • Ist der Erblasser noch am Leben, so kann der von ihm eingesetzte Erbe auch mittels notariellen Vertrags einen Erbverzicht erklären. Etwa zugunsten anderer Erben und gegen eine Abfindung.

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

Rechtstipp: Die Musterfeststellungklage einfach erklärt 

 

 

In den Vereinigten Staaten müssen sich Unternehmen schon lange warm anziehen, wenn sich eine Reihe von Klägern zu einer so genannten Sammelklage zusammenschließen. Hierzulande hatten Verbraucher dagegen lange Zeit das Nachsehen, wenn sie Ansprüche geltend machen wollten, die sich gegen Großkonzerne richteten. Für den Einzelnen war das Prozess- und Kostenrisiko einfach zu hoch. Seit 2018 hat sich das geändert: Möglich wurde dies durch die neu in die Zivilprozessordnung aufgenommene Musterfeststellungklage.

 

Allgemeines zur Musterfeststellungklage

 

Die Musterfeststellungklage ist in den Paragrafen 606 fortfolgende der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie ist nicht mit den in den USA gängigen Sammelklagen zu verwechseln. Wichtigster Unterschied: In Deutschland können nur bestimmte qualifizierte Einrichtungen, insbesondere Verbraucherschutzverbände, klagen. Sie müssen glaubhaft machen, dass um die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern gestritten wird. Zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Klage müssen sich ihr außerdem mindestens 50 Verbraucher angeschlossen haben.

 

Wie können sich einzelne Personen anschließen?

 

Verbraucher können sich anschließen, indem sie sich kostenlos in das so genannte Register für Musterfeststellungsklagen beim Bundesamt für Justiz eintragen. Gut zu wissen: Es besteht keinerlei Prozessrisiko für den einzelnen Verbraucher. Das Prozesskostenrisiko tragen nur die verklagten Unternehmen und der klagende Verband. Der Einzelne muss sich auch keinen Anwalt nehmen.

 

Über was wird vom Gericht entschieden?

 

Es geht immer um Fälle, in denen eine Reihe von Verbrauchern gleichartige Ansprüche gegen ein bestimmtes Unternehmen geltend machen wollen. Zum Beispiel weil sie meinen, durch dieses geschädigt worden zu sein. Ein bekanntes Beispiel sind die Klagen gegen Autokonzerne im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal.

 

Das Gericht prüft bei der Musterfeststellungsklage, ob die Voraussetzungen für das Betsehen von Ansprüchen der Verbraucher  gegen das verklagte Unternehmen vorliegen. Die Frage ist zum Beispiel: Hat das Unternehmen rechtswidrig Pflichten verletzt und dem Kunden einen Schaden zugefügt, für den es einstehen muss? Das Ja oder Nein stellt das Gericht dann in einem Urteil fest, daher der Name Feststellungklage. Das Urteil gilt für alle Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen haben.

 

Über was wird gerade nicht entschieden?

 

Die Musterfeststellungsklage ist –wie der Name schon sagt - eine reine Feststellungsklage und keine Leistungsklage. Das Gericht entscheidet also nicht darüber, was der einzelne Verbraucher konkret von dem Unternehmen einfordern kann, zum Beispiel welche Schadensersatzsumme. Diese muss später vielmehr noch jeder in einem individuellen Prozess einklagen.

 

Allerdings muss das Gericht des zweiten Prozesses sich an die verbindlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Musterfeststellungsurteils halten. Das heißt: Wurde einmal festgestellt, dass Schadensersatzansprüche bestehen, so kann das zweite Gericht diese nicht versagen, es entscheidet nur noch über ihre Höhe. Verbraucher ersparen sich durch die Musterfeststellungklage daher einiges an Aufwand und Kostenrisiken der Rechtsverfolgung. 

 

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Rechtstipp/ Checkliste: Verkehrsunfall - was nun?

 

In Ballungsgebieten sind sie fast schon trauriger Alltag: Verkehrsunfälle. Doch wer unerwartet selbst in einen Crash verwickelt wird, der verliert in der ganzen Aufregung schnell den Überblick darüber, was jetzt als Erstes zu tun ist und worauf man unbedingt achten muss.

 

1. Auch wenn der Unfallgegner sofort eine lautstarke Diskussion über die Schuldfrage anzettelt: Das Wichtigste sind zunächst die Hilfe für etwaige Verletzte (Bergung, Erste Hilfe, Krankenwagen und Polizei verständigen) sowie das Absichern der Unfallstelle. Schalten Sie also die Warnblinkanlage ein uns stellen Sie ein Warndreieck auf. Müssen Sie Ihr Fahrzeug auf der Autobahn oder an einer anderen gefährlichen Stelle verlassen, legen Sie zu Ihrem eigenen Schutz vor dem Aussteigen unbedingt eine Warnweste an.

 

2. Notieren Sie sich nun das Kennzeichen des Unfallgegners und seine Personalien. Stellen Sie fest, ob er auch der Halter des Unfallwagens ist. Ist er dies nicht, erfragen Sie die Personalien und Versicherungsnummer des Halters. Entfernt sich der Unfallgegner von der Unfallstelle, ohne Feststellungen zu ermöglichen, so macht er sich der Unfallflucht strafbar und Sie können Anzeige erstatten. Dasselbe gilt natürlich umgekehrt auch für Sie: Fahren Sie zum Beispiel ein parkendes Fahrzeug an, so sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Taucht der Halter nicht auf, so hinterlassen Sie Ihre Personalien und informieren Sie danach umgehend den Halter oder die Polizei.

 

3. Für die spätere Schadensabwicklung sollten Sie vor Ort auch noch Beweise sichern. Gibt es Zeugen? Äußert sich der Unfallgegner zum Ablauf? Haben Sie die Möglichkeit, Fotos von der Unfallstelle zu machen? Gibt es Bremsspuren oder andere Anhaltspunkte für den Hergang? Auch eine Skizze oder ein Unfall-Protokoll sind hilfreich. Im Ausland wird oft das Ausfüllen des „Europäischen Unfallberichts“ gefordert. Den entsprechenden Vordruck sollten Sie bei Auslandsreisen griffbereit im Handschuhfach haben. Der Bericht gilt nicht als Schuldanerkenntnis. Ein solches sollten Sie vor Ort auch keinesfalls abgeben.

 

4. Wenn Sie weitere Hilfe brauchen, kontaktieren Sie Ihren Automobilclub, sofern Sie Mitglied eines solchen sind. Auch manche Versicherungen bieten Services in Form von Schutzbriefen an.

 

5. Ist an der Unfallstelle soweit alles erledigt und sind Sie wieder zu Hause, gilt es noch Ihre Kfz-Haftpflicht, ggf. auch die Kaskoversicherung, zu informieren. Gut zu wissen: In der Kfz-Haftpflicht können Sie Ihre Ansprüche auch direkt gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen, müssen sich also nicht an den Unfallgegner halten. In schwierigen Fällen oder bei hohem Schaden kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein. Hier sollte aber immer das Kostenrisiko gegen den Nutzen abgewogen werden, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht.

 

6. Was es sonst nach dem Unfall noch zu bedenken gibt: Die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens und der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt immer von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verursacht worden ist. In der Regel läuft dies bei Verkehrsunfällen letztlich auf eine prozentuale Haftungsquote hinaus. Was viele nicht wissen: Auch wenn tatsächlich der Unfallgegner die Hauptverantwortung für den Crash tragen sollte, hängt die Quote nicht allein von der Unfallschuld ab. Auch die so genannte Betriebsgefahr der Unfallfahrzeuge fließt hier mit ein. Diese ist zum Beispiel bei einem SUV oder Kleinbus höher als bei einem Smart, was sich letztlich auch auf den Haftungsumfang mit auswirken kann.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

 

Rechtstipp/ Checkliste: Reisemängel richtig reklamieren


Ferienzeit ist Reisezeit, doch nicht jeder bringt aus dem Urlaub schöne Erinnerungen mit nach Hause. Manche Urlaubsreise endet auch in einer Enttäuschung, weil die Prospekte der Veranstalter mehr versprochen haben, als diese letztlich halten konnten.

Um Reisemängel erfolgreich zu reklamieren und wirklich Geld zurück zu bekommen, gibt es für enttäuschte Urlauber aber einiges zu beachten. Die folgende Checkliste gibt einen schnellen Überblick.

 

Checkliste:

 

1. Beim Veranstalter Abhilfe fordern (§ 651 c BGB), wenn die Reise nicht die erforderliche bzw. zugesicherte Beschaffenheit hat. Mängelprotokoll  erstellen, das der Veranstalter  unterschreibt. Achtung: Ansprechpartner vor Ort ist nicht das Hotel, sondern die Reiseleitung des Veranstalters oder seine örtliche Repräsentanz! 

2. Dem Veranstalter eine kurze Frist setzen (zum Beispiel bis zum nächsten Tag), um den Mangel zu beheben. Bei schweren Reisemängel ist die Frist nach Stunden zu bemessen. Diese kurzen Fristen sind geboten, da eine spätere Abhilfe den Urlauber wegen der begrenzter Reisedauer sonst nichts mehr nützen würde.

3. Mängel dokumentieren, Beweise sichern, Fotos machen, Zeugen hinzuziehen. Mängel genau beschreiben. Eine pauschale Aussage wie „schlechter Service“ oder  „ungepflegte Anlagen“ genügt nicht!

4. Tut der Veranstalter nichts, darf der Reisende selbst Abhilfe schaffen, sich zum Beispiel ein anderes Hotel nehmen; der Veranstalter muss ihm dann die dadurch entstehenden Aufwendungen erstatten. Doch Vorsicht: Der Reisende muss die Mehrkosten zunächst selbst auslegen und trägt damit das Risiko, sie vom Veranstalter später erstattet zu bekommen, unter Umständen erst nach einem Gerichtsverfahren. Außerdem muss die Abhilfe wirklich erforderlich und angemessen gewesen sein. So  rechtfertigt insbesondere nicht jeder kleine Mangel  schon den Umzug in ein anderes Hotel. Viele  Gerichte halten dies nur bei erheblichen Mängeln für gerechtfertigt, die den Wert der Reise um mindestens 50 Prozent mindern.

5. Nach Anzeige des Mangels kann der Reisende für die Zeit, in der er fortbesteht, den Reisepreis mindern (§ 651 d BGB). Eine unverbindliche Richtschnur für die Höhe der Minderung bietet hierbei die so genannte „Frankfurter Tabelle“ des Landgerichts Frankfurt am Main.

6. In extremen Fällen, in denen die Reise infolge des Mangels  erheblich beeinträchtigt ist,  hat der Urlauber ein Kündigungsrecht (§ 651 e BGB).

7. Trifft den Veranstalter eine  Schuld an dem Mangel, kommt ferner Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Frage. Außerdem gegebenenfalls auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. In diesem Fall muss der Mangel die Reise aber erheblich beeinträchtigen oder vereiteln. Mängel, die nur eine Reisepreisminderung von weniger als 50 Prozent rechtfertigen, können keinen Anspruch auf  Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit  begründen.

8. Frist einhalten: Ansprüche wegen Reisemängeln muss der Gast innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen  (§ 651 g BGB).

9. Verjährungsfrist: Die Ansprüche des Reisenden verjähren laut Gesetz in zwei Jahren, wenn sie bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Achtung: Reiseveranstalter haben das Recht, die Verjährungsfrist vertraglich zu verkürzen, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr (§ 651 m BGB). Daher rechtzeitig nochmal im abgeschlossenen Reisevertrag bzw. den AGB nachsehen!

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de

 

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© Annette Vollmers-Stich